Vorsorge · Ratgeber
Frühpensioniert per Ende 2026: AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige richtig zahlen
Wer sich vor dem Referenzalter pensionieren lässt, bleibt AHV-pflichtig. Ohne Lohn zahlen Sie Beiträge als Nichterwerbstätige, berechnet aus Vermögen und Renten. Wer per Ende 2026 aufhört, ist ab dem 1. Januar 2027 betroffen. Wer sich nicht anmeldet, riskiert Lücken, die die AHV-Rente lebenslang kürzen. Dieser Beitrag zeigt, wie viel Sie 2027 zahlen, wann der Ehepartner Sie befreit und was im Kanton Schwyz zu tun ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer vor dem Referenzalter aufhört zu arbeiten, zahlt bis dahin AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige. Bei einem Austritt per 31. Dezember 2026 beginnt die Pflicht am 1. Januar 2027. [1]
- Der Beitrag hängt vom Vermögen und vom 20‑Fachen Ihrer Renten ab. Pensionskasse und Säule 3a zählen erst ab dem Bezug. [2] [3] 2027 sind es zwischen CHF 541 und CHF 27'050 im Jahr, dazu Verwaltungskosten. [4] [5]
- Verheiratete zahlen je auf der Hälfte. [6] Ein Ehepartner, der weiterarbeitet und 2027 mindestens CHF 1'082 Beiträge zahlt, befreit Sie. Ein kleines Pensum genügt dafür oft nicht. [1] [7]
- Melden Sie sich selbst an, ab dem Jahr Ihres 58. Geburtstags bei der Kasse Ihres bisherigen Arbeitgebers. [8] Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die Rente lebenslang, nachzahlen lässt es sich nur fünf Jahre zurück. [9] [10]
In diesem Artikel

Wer als nichterwerbstätig gilt
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Wer keinen Lohn und kein Einkommen aus selbständiger Arbeit mehr hat, zahlt Beiträge als Nichterwerbstätige. Das amtliche Merkblatt nennt vorzeitig Pensionierte ausdrücklich, ebenso Ehepartner von Pensionierten, die das Referenzalter noch nicht erreicht haben. [2]
Wer per 31. Dezember 2026 aufhört, hat 2026 das ganze Jahr gearbeitet. Ab dem 1. Januar 2027 ist er nichterwerbstätig, bis Ende des Monats, in dem er das Referenzalter erreicht. [1] Sind Sie bis Ende 2026 freigestellt, gelten Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich weiter als erwerbstätig. [7] Anders beim bezahlten Vorruhestandsurlaub: Wer bis zur Pensionierung Lohn erhält, aber nicht mehr arbeitet, gilt bereits als nichterwerbstätig und muss sich bei der Ausgleichskasse melden. [11]
Ein kleines Pensum schützt nicht automatisch
Viele arbeiten nach der Frühpensionierung weiter: als Verwaltungsrätin, als Berater oder mit einem kleinen Pensum. Wer weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit arbeitet, gilt als nicht dauernd voll erwerbstätig. [2] Dann macht die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung: [6]
- Die Beiträge auf Ihrem Erwerbseinkommen, zusammen mit jenen des Arbeitgebers, müssen mindestens die Hälfte des Beitrags erreichen, den Sie als Nichterwerbstätige zahlen müssten. Den Mindestbeitrag müssen sie in jedem Fall erreichen.
- Reicht das nicht, zahlen Sie für das ganze Jahr wie Nichterwerbstätige. Die bereits bezahlten Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Antrag angerechnet.
- Wer mindestens neun Monate zu mindestens 50 Prozent arbeitet, ist voll erwerbstätig und zahlt nur auf dem Lohn. [7]
Die Wegleitung des Bundes nennt frühpensionierte Verwaltungsräte ausdrücklich: Sie üben ihr Mandat dauernd, aber nicht voll aus. [7] Rechnen Sie deshalb nach, bevor Sie sich auf ein Honorar verlassen.

So wird Ihr Beitrag berechnet
Nichterwerbstätige zahlen nach ihren sozialen Verhältnissen. Massgebend sind zwei Grössen: [6]
- Ihr Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres, nach Abzug der Schulden. Die Steuerverwaltung meldet es der Ausgleichskasse aus der rechtskräftigen Veranlagung.
- Ihre Renten des Beitragsjahres, mal 20. Eine Pensionskassenrente von CHF 30'000 im Jahr zählt also wie CHF 600'000 Vermögen.
Die Summe ist die Bemessungsgrundlage. Sie wird auf die nächsttiefere Stufe der Beitragstabelle abgerundet. [6]
Zum Renteneinkommen gehören Renten aller Art, auch aus dem Ausland, die AHV-Rente samt 13. Rente, Überbrückungsrenten der Pensionskasse und Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung. Nicht dazu gehören Renten der eidgenössischen IV, Ergänzungsleistungen, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose und Vermögenserträge wie Zinsen und Dividenden. Eine Invalidenrente der Pensionskasse oder der Unfallversicherung zählt dagegen mit. [6] [7] [2]
Zum Vermögen gehören Konten, Wertschriften, Liegenschaften und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Guthaben in der Pensionskasse, auf Freizügigkeitskonten und in der Säule 3a zählen nicht, solange Sie sie nicht bezogen haben. Sie sind bis zur Fälligkeit steuerfrei und fehlen deshalb in der Steuermeldung an die Ausgleichskasse. [6] [7] [2] [3]
Die Eckwerte im Überblick: [2] [4]
| Wert | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Mindestbeitrag | 530 | 541 |
| Mindestbeitrag bei Bemessungsgrundlage unter | 350'000 | 360'000 |
| Beitrag auf der ersten Stufe darüber | 636 | 657.20 |
| Zuschlag je CHF 50'000 bis 1,75/1,76 Mio. | 106 | 106 |
| Zuschlag je CHF 50'000 darüber | 159 | 159 |
| Höchstbeitrag | 26'500 | 27'050 |
| Doppelter Mindestbeitrag (Befreiung Ehegatte) | 1'060 | 1'082 |
Als Faustregel gilt: Bis zu einer Bemessungsgrundlage von CHF 1,76 Millionen kosten 2027 jede weiteren CHF 50'000 rund CHF 106 Beitrag im Jahr. [4]
- Vermögen unter CHF 360'000CHF 541
- Vermögen CHF 500'000CHF 869
- Vermögen CHF 1 MillionCHF 1'929
- Vermögen CHF 1,5 MillionenCHF 2'989
- Vermögen CHF 2 MillionenCHF 4'261
- Vermögen CHF 3 MillionenCHF 7'441
Dazu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag von höchstens 5 Prozent der Beiträge. [2] Die SVA Schwyz verlangt von Nichterwerbstätigen diesen Höchstansatz. [5]
Verheiratet: Die Hälfte zählt, der Ehepartner kann befreien
Bei Ehepaaren zählt für jeden Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens, unabhängig vom Güterstand. [6] Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften. [2]
Für Paare mit nur einem Einkommen ändert sich mit der Frühpensionierung viel. Solange der Alleinverdiener arbeitete, galten die Beiträge des anderen in aller Regel als bezahlt. Hört er auf, zahlen ab dann beide.
Ihre Beiträge gelten als bezahlt, wenn bei Ihrem Ehepartner alle drei Bedingungen erfüllt sind: [1] [7]
- Ihr Ehepartner untersteht der Schweizer AHV.
- Die Erwerbstätigkeit zählt im Sinne der AHV. Wer nicht dauernd voll arbeitet, muss dafür die Vergleichsrechnung bestehen.
- Die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen erreichen, zusammen mit dem Arbeitgeberanteil, mindestens den doppelten Mindestbeitrag: 2026 CHF 1'060, 2027 CHF 1'082.
Die Regel gilt auch, wenn der erwerbstätige Ehepartner das Referenzalter schon erreicht hat oder seine Rente vorbezieht und weiterarbeitet, und im Jahr der Heirat oder der Scheidung. [1] [7] Die so gedeckten Jahre zählen für Ihre Rente als Beitragsjahre, es entsteht keine Lücke. [12]
Nach dem Referenzalter zählen beim Ehepartner aber nur die Beiträge auf dem Lohn über dem Freibetrag von CHF 16'800 im Jahr je Arbeitgeber, ausser er verzichtet beim Arbeitgeber auf den Freibetrag. Eine Vergleichsrechnung macht die Kasse bei ihm nicht mehr. [6] [7] Während eines Rentenvorbezugs gilt kein Freibetrag. [13]
Ein zu kleines Pensum befreit niemanden. Im Beispiel aus dem Merkblatt mit dem 10-Prozent-Pensum muss auch die nichterwerbstätige Ehefrau ihre vollen Beiträge zahlen. [2] Ist ein Ehegatte pensioniert und arbeitet nicht mehr, zahlt der jüngere bis zum eigenen Referenzalter weiter. Dann zählt auch die AHV-Rente des älteren 20‑fach mit. [2]

Rente, Kapital und AHV-Vorbezug
Für die AHV-Beiträge zählt eine Rente 20‑fach. Bezogenes Kapital zählt mit dem Betrag, der am 31. Dezember noch vorhanden ist. [6]
- Pensionskassenrente: CHF 36'000 im Jahr zählen wie CHF 720'000 Vermögen. Auch eine Überbrückungsrente der Pensionskasse bis zum AHV-Alter zählt 20‑fach. Ausnahme: Hat Ihr Arbeitgeber die Überbrückung finanziert und darauf bereits AHV-Beiträge abgerechnet, zählt sie nicht. [7]
- Kapital: Ein Bezug aus Pensionskasse, Freizügigkeitskonto oder Säule 3a erhöht Ihr Vermögen am 31. Dezember des Bezugsjahres und damit Ihre Beiträge, solange das Geld vorhanden ist. Das gilt auch für gestaffelte 3a-Bezüge vor dem Referenzalter. Nach der Faustregel oben kosten je CHF 50'000 rund CHF 106 Beitrag im Jahr, bei Ehepaaren für beide zusammen. Rechnen Sie das gegen die Steuerersparnis der Staffelung. [4]
Der Unterschied zwischen Rente und Kapital ist kleiner, als viele denken. Bei einem Umwandlungssatz von 5 Prozent zählt die Rente für die AHV genau gleich viel wie das Kapital, denn 20 mal 5 Prozent ergibt 100 Prozent. Liegt der Satz höher, zählt die Rente etwas mehr. Entscheiden Sie Rente oder Kapital deshalb nicht wegen der AHV-Beiträge. Mehr dazu in den Beiträgen Rente oder Kapital, Säule 3a vor Jahresende (Staffelung der Bezüge) und Einkauf in die Pensionskasse.

AHV-Rente vorbeziehen? Der Vorbezug beendet die Beitragspflicht nicht. Wer nicht mehr arbeitet, zahlt bis zum Referenzalter weiter als Nichterwerbstätige, ausser die Beiträge sind über den Ehepartner gedeckt. [13] Die vorbezogene AHV-Rente zählt dabei als Renteneinkommen 20‑fach und erhöht so Ihren Beitrag. [7]
Rechenbeispiel: Ehepaar in Schindellegi
Ein Ehepaar wohnt in Schindellegi. Er, Jahrgang 1964, lässt sich per 31. Dezember 2026 mit 62 Jahren frühpensionieren. Ab Januar 2027 erhält er eine Pensionskassenrente von CHF 36'000 im Jahr. Die AHV-Rente bezieht er nicht vor. Sie, Jahrgang 1965, ist nicht erwerbstätig. Das Reinvermögen am 31. Dezember 2027 beträgt laut Steuerveranlagung CHF 900'000, das Haus nach Abzug der Hypothek eingerechnet.
| Position | CHF |
|---|---|
| Vermögen am 31. Dezember 2027 | 900'000 |
| Rente 36'000 × 20 | 720'000 |
| Bemessungsgrundlage Ehepaar | 1'620'000 |
| Hälfte pro Person, zugleich Tabellenstufe | 810'000 |
| Beitrag pro Person (Tabelle 2027) | 1'611.20 |
| Verwaltungskosten 5 Prozent pro Person (Annahme) | 80.56 |
| Total pro Person | 1'691.76 |
| Total Ehepaar 2027 | 3'383.52 |
Das Paar zahlt 2027 also rund CHF 3'400. [4] Weil er erst nach dem Jahr seines 58. Geburtstags nichterwerbstätig wird, bleiben beide bei der Ausgleichskasse seines bisherigen Arbeitgebers. [8] Die Verwaltungskosten sind mit dem Höchstansatz von 5 Prozent gerechnet; diese Kasse kann weniger verlangen. [2] Erreicht er das Referenzalter, endet seine Pflicht. Sie zahlt weiter, bis auch sie es erreicht. Sobald er die AHV-Rente bezieht, zählt sie in ihrer Berechnung ebenfalls 20‑fach. [2]
Variante mit Teilzeitlohn: Sie arbeitet 2027 mit einem kleinen Pensum und verdient CHF 18'000. Darauf fallen CHF 1'908 Beiträge an, inklusive Arbeitgeberanteil. Das ist mehr als die Hälfte ihres Beitrags als Nichterwerbstätige, nämlich CHF 805.60 von CHF 1'611.20, und mehr als der doppelte Mindestbeitrag von CHF 1'082. Sie gilt damit als erwerbstätig, und seine Beiträge gelten als bezahlt. [7] Als Nichterwerbstätige zahlt das Paar dann nichts.
Anmelden, Akonto, Verfügung: so läuft es ab
Welche Kasse? Grundsätzlich die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons, im Kanton Schwyz also die SVA Schwyz. Werden Sie erst ab dem Jahr Ihres 58. Geburtstags nichterwerbstätig, bleiben Sie bei der bisherigen Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers, zusammen mit Ihrem nichterwerbstätigen Ehepartner. [8] [7] Welche Kassen ein Konto für Sie führen, zeigt das InfoRegister der Zentralen Ausgleichsstelle. [15]
Anmelden: Das müssen Sie selbst tun. [2] Die SVA Schwyz verlangt dafür das Formular «Anmeldung für Nichterwerbstätige» mit der letzten Steuererklärung oder Veranlagung, dem Lohnausweis des letzten Arbeitsjahres und den Belegen zu Ihren Renten. [16] Melden Sie sich am besten im Januar 2027 an. Dann kann die Kasse die Akontobeiträge ab dem ersten Quartal festsetzen.
Akontobeiträge: Die Kasse setzt provisorische Beiträge nach Ihren Angaben fest. Sie zahlen vierteljährlich, und das Geld muss spätestens am 10. Tag nach Quartalsende eingehen. [2]
Definitive Verfügung: Sobald Ihre Steuerveranlagung rechtskräftig ist, meldet die Steuerverwaltung das Vermögen. Die Kasse rechnet ab. Zu viel Bezahltes erhalten Sie mit Zins zurück, eine Nachforderung ist innert 30 Tagen fällig. [2]
- 31. Dezember 2026Letzter Arbeitstagdie Lohnbeiträge decken das ganze Jahr 2026
- Januar 2027AnmeldenFormular, Steuererklärung, Lohnausweis 2026 und Rentenbelege an die zuständige Ausgleichskasse
- 10. April 2027Erste Akontozahlungdanach jedes Quartal, jeweils bis zum 10. Tag nach Quartalsende
- nach der Steuerveranlagung 2027Definitive VerfügungNachzahlung innert 30 Tagen ab Rechnung, zu viel Bezahltes zurück mit Zins
- Monat des ReferenzaltersEnde der Beitragspflichtim letzten Jahr nur für die Monate bis dahin
Steuern: Die Beiträge sind beim Bund und im Kanton Schwyz vom Einkommen abziehbar. [17] [18] In der Schwyzer Steuererklärung gehören sie unter «AHV-Beiträge, soweit nicht schon berücksichtigt», in der Wegleitung 2025 ist das Ziffer 3.7. [3]
Lücken vermeiden, Ende der Beitragspflicht
Für eine volle AHV-Rente darf kein Beitragsjahr fehlen. Fehlt eines, wird die Rente in der Regel um mindestens 1/44 gekürzt, ein Leben lang. [10] Bei der Maximalrente 2027 von CHF 2'560 im Monat entspricht das rund CHF 58 im Monat. [19]
Nachzahlen lässt sich nur, was höchstens fünf Jahre zurückliegt. [9] Auf nachgeforderten Beiträgen kommen 5 Prozent Verzugszins dazu, ab dem 1. Januar nach dem jeweiligen Beitragsjahr. [14] Oft fällt die Lücke erst beim Rentenantrag auf, denn dann prüft die Ausgleichskasse, ob Sie vorher aufgehört haben zu arbeiten. [7] Ältere Jahre sind dann verloren.
Beitragsjahre zwischen dem 18. und dem 20. Altersjahr, etwa aus der Lehre, können eine spätere Lücke füllen. [10] Planen sollten Sie damit nicht.

Ende der Beitragspflicht: Sie endet am Ende des Monats, in dem Sie das Referenzalter erreichen. Für Männer ist das 65, für Frauen der Jahrgänge 1962 und 1963 sind es 64 Jahre und 6 beziehungsweise 9 Monate, ab Jahrgang 1964 ebenfalls 65. [2] Im letzten Jahr zahlen Sie nur für die Monate bis dahin. [6] Mehr zum Referenzalter lesen Sie im Beitrag Rente oder Kapital.
Wegzug ins Ausland: Mit dem Wegzug endet die Beitragspflicht. [7] Melden Sie ihn Ihrer Ausgleichskasse. Ziehen Sie als Schweizerin, Schweizer oder Angehörige eines EU- oder EFTA-Staats in ein Land ausserhalb von EU und EFTA, können Sie der freiwilligen AHV beitreten, wenn Sie direkt vorher mindestens fünf Jahre obligatorisch versichert waren. [20] Die Beitrittserklärung muss innert eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. [21]
Sieben typische Fehler
- «Die Pensionskasse zahlt die AHV weiter.» Sie zahlt Ihre Rente. Die Beiträge als Nichterwerbstätige schulden Sie selbst, denn mit dem letzten Lohn enden die Lohnbeiträge.
- Warten, bis die Kasse sich meldet. Die Anmeldung liegt in Ihrer Verantwortung. [2]
- Die Rente vergessen. Pensionskassen- und Überbrückungsrenten zählen 20‑fach, nicht einfach.
- Den Kapitalbezug nicht melden. Zu tiefe Akontobeiträge kosten später Verzugszins.
- Auf den Teilzeitlohn des Ehepartners vertrauen. Er befreit nur, wenn die Vergleichsrechnung bestanden und der doppelte Mindestbeitrag erreicht ist. Nach dem Referenzalter zählt nur der Lohn über CHF 16'800.
- Den AHV-Vorbezug für das Ende der Pflicht halten. Wer nicht mehr arbeitet, zahlt bis zum Referenzalter weiter.
- Den Wegzug ins Ausland nicht melden. Wer ausserhalb von EU und EFTA freiwillig versichert bleiben will, hat dafür nur ein Jahr Zeit.
Häufige Fragen
Kann ich freiwillig mehr einzahlen?
Nein. Höhere Beiträge als die geschuldeten sind nicht möglich. [2] Wer über den Ehepartner befreit ist, kann auch keine eigenen Beiträge zahlen. [7] Diese Jahre zählen aber als Beitragsjahre, es entsteht keine Lücke. [12]
Zählt unser Haus zum Vermögen?
Ja. Massgebend ist das Reinvermögen aus der Steuerveranlagung, also nach Abzug von Hypothek und anderen Schulden. Liegenschaften zählen mit dem interkantonalen Repartitionswert, den die Steuerverwaltung meldet. [6] [7] Eine Ferienwohnung im Ausland zählt zum Verkehrswert. Auch Vermögen, an dem Sie die Nutzniessung haben, zählt mit. [7] [2]
Ich habe Jahre verpasst. Was jetzt?
Melden Sie sich sofort bei der zuständigen Ausgleichskasse. Beiträge der letzten fünf Jahre können noch verfügt und bezahlt werden, mit 5 Prozent Verzugszins ab dem 1. Januar nach dem jeweiligen Beitragsjahr. [9] [14] Ältere Lücken lassen sich nicht mehr schliessen.
Was gilt im Jahr, in dem ich das Referenzalter erreiche?
Sie zahlen nur bis Ende des Monats, in dem Sie das Referenzalter erreichen. Die Renten dieser Monate werden auf ein Jahr hochgerechnet. Weicht Ihr Vermögen am Ende der Beitragspflicht stark vom Wert am 31. Dezember ab, können Sie verlangen, dass dieses Vermögen massgebend ist. [6]
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Fedlex: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 3Abs. 1bis: Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen bis Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreichen; Abs. 3 und 4: Die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten gelten als bezahlt, auch im Jahr der Heirat oder Scheidung und wenn der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.
- AHV/IV: Merkblatt 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, Stand 1. Januar 2026«Auf einen Blick»: weniger als neun Monate oder weniger als 50 Prozent; Ziffern 1 bis 15: Beitragspflicht, Anmeldung, Befreiung, Vermögen, Renteneinkommen, Tabelle 2026, Verwaltungskosten, Akontobeiträge, Zinsen; Beispiele 18 bis 20. Der Link führt zur jeweils aktuellen Ausgabe.
- Kanton Schwyz: Wegleitung zur Steuererklärung 2025Ziffer 3.7: AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen, soweit nicht schon berücksichtigt; Wertschriftenverzeichnis: Ansprüche gegenüber Pensionskassen und aus der Säule 3a sind bis zur Fälligkeit steuerfrei und nicht aufzuführen.
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2027 (318.114)Seite 2: Mindestbeitrag CHF 541, Höchstbeitrag CHF 27'050, Grenzen CHF 360'000 und CHF 9'160'000; Seiten 26 bis 30: Beitragstabelle für Nichterwerbstätige.
- SVA Schwyz: Merkblatt Verwaltungskostenbeiträge, Januar 2026Ziffer 3: Nichterwerbstätige zahlen den Höchstansatz von 5 Prozent der geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge.
- Fedlex: Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Art. 6quater und 28 bis 30Art. 6quater Abs. 1 und 2: Freibetrag CHF 16'800 im Jahr je Arbeitgeber nach dem Referenzalter, Verzicht möglich; Art. 28: Bemessung nach Vermögen und 20‑fachem Renteneinkommen, nur Renten der eidgenössischen IV ausgenommen, Abrundung, Hälfte bei Ehegatten; Art. 28bis: Vergleichsrechnung bei nicht dauernd voll Erwerbstätigen; Art. 29: Vermögen am 31. Dezember gemäss Steuerveranlagung, unterjährige Beitragspflicht (Abs. 6); Art. 30: Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen.
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN), Stand 1. Januar 2027Rz 2011 (Konkubinat), 2032.1 (Freistellung, Vorruhestandsurlaub), 2039 bis 2041 (nicht dauernd voll erwerbstätig, Vergleichsrechnung, Beispiel Verwaltungsrat), 2044 (keine Vergleichsrechnung nach dem Referenzalter), 2050 (Frühpensionierte ab 58), 2059 (Prüfung bei der Rentenfestsetzung), 2069 (Ende der Beitragspflicht, Wegzug), 2072 bis 2075 (Befreiung des Ehegatten, doppelter Mindestbeitrag CHF 1'082 inklusive Arbeitgeberbeiträge), 2083 (Nutzniessung), 2089 bis 2091 (Renteneinkommen, Ausnahmen), 2104 und 2105 (Steuermeldung verbindlich, Repartitionswert, Verkehrswert ausländischer Grundstücke).
- Fedlex: AHVV, Art. 118Abs. 1: Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons; Abs. 2: Wer frühestens ab dem Kalenderjahr des 58. Geburtstags nichterwerbstätig wird, bleibt bei der bisherigen Ausgleichskasse, auch für den Ehegatten.
- Fedlex: AHVG, Art. 16Abs. 1: Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres verfügt werden, können weder eingefordert noch bezahlt werden.
- AHV/IV: Merkblatt 3.01 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, Stand 1. Januar 2026Ziffern 12 und 13: Vollrente und Kürzung um mindestens 1/44 je fehlendes Beitragsjahr; Ziffer 15: Jugendjahre.
- Bundesgericht: BGE 139 V 12 vom 24. Januar 2013Erwägungen 4 bis 6: Wer im bezahlten Vorruhestandsurlaub keine Arbeit mehr leistet, gilt beitragsrechtlich als nichterwerbstätig.
- Fedlex: AHVG, Art. 29terAbs. 2 Bst. b: Jahre, in denen der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat, gelten als Beitragsjahre.
- AHV/IV: Merkblatt 3.04 Flexibler Rentenbezug, Stand 1. Januar 2026Ziffer 8: Beitragspflicht während des Vorbezugs der Altersrente; Ziffer 9: kein Freibetrag während des Vorbezugs.
- Fedlex: AHVV, Art. 41bis und 42Art. 41bis Abs. 1 Bst. b und f: Verzugszinsen auf nachgeforderten Beiträgen und bei mindestens 25 Prozent zu tiefen Akontobeiträgen; Art. 42 Abs. 2: Zinssatz 5 Prozent.
- SVA Schwyz: Individuelles KontoKostenloser IK-Auszug; InfoRegister der kontoführenden Ausgleichskassen; Eintrag bei Nichterwerbstätigen erst nach der definitiven Beitragsfestsetzung.
- SVA Schwyz: Anmeldung für NichterwerbstätigeFormular mit Pflichtbeilagen (Ziffer 13): Steuererklärung oder Veranlagungsverfügung, Lohnausweis oder Lohnabrechnungen des Jahres der Erwerbsaufgabe, Belege zum Renteneinkommen.
- Fedlex: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 33Abs. 1 Bst. d und f: Abzug der Beiträge an AHV, IV und EO.
- Kanton Schwyz: Steuergesetz (SRSZ 172.200), § 33 (LexFind)Abs. 1 Bst. d und f: Abzug der Beiträge an AHV, IV und EO; Stand 1. Februar 2026.
- Bundesrat: AHV/IV-Minimalrente steigt um 20 Franken, Medienmitteilung vom 2. Oktober 2026Ab 1. Januar 2027: Minimalrente CHF 1'280 und Maximalrente CHF 2'560 im Monat; Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige CHF 541.
- Fedlex: AHVG, Art. 2Abs. 1: Freiwillige Versicherung für Schweizer und Angehörige von EU- und EFTA-Staaten mit Wohnsitz ausserhalb von EU und EFTA nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorischer Versicherung.
- Fedlex: Verordnung über die freiwillige AHV/IV (VFV), Art. 8Abs. 1: Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres ab dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.
Stand 3. November 2026. Werte 2027 gemäss Beschluss des Bundesrats vom 2. Oktober 2026. Das Rechenbeispiel ist vereinfacht.
Allgemeine Information ohne Gewähr; massgebend sind Gesetz, Reglemente und die Beurteilung im Einzelfall.