Steuern · Checkliste
Steuererklärung 2026 im Kanton Schwyz: Was neu ist und welche Unterlagen Sie jetzt sammeln sollten
Die Steuererklärung 2026 reichen Sie erst im Frühjahr 2027 ein. Was Sie dafür brauchen, entsteht aber jetzt: die Lohnausweise, die Bescheinigung der Säule 3a, die Zinsausweise, die Belege für Weiterbildung und Krankheitskosten.
Das Wichtigste in Kürze
Neu dürfen im Kanton Schwyz die Kosten für das eigene Auto geltend gemacht werden, wenn der Arbeitsweg damit mehr als eine Stunde pro Tag schneller ist als mit dem öffentlichen Verkehr. Für die ganze Schweiz ist 2026 das erste Jahr mit Nachzahlung in die Säule 3a. Säule 3a, Pensionskasseneinkauf und Liegenschaftsunterhalt müssen vor dem 31. Dezember entschieden sein; die Erklärung ist bis Ende März einzureichen.

- Zeitraum
- Herbst 2026 bis März 2027
- Für
- natürliche Personen, Kanton Schwyz
- Entscheide bis
- 31.12.2026
- Frist
- Ende März 2027
Sechs Schritte bis zur Abgabe
Unterlagen laufend sammeln
Legen Sie jetzt einen Ordner oder einen Ordner-Link an und sammeln Sie laufend. Die vollständige Liste finden Sie unten zum Abhaken.
- Wann:
- ab jetzt bis Ende Jahr
- Wer:
- Sie
Fahrkosten mit dem Auto begründen
Der Regierungsrat hat am 16. Dezember 2025 die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz angepasst. Die Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2026 und betreffen damit die Steuererklärung, die Sie 2027 ausfüllen. [1] Neu dürfen die Kosten für das eigene Auto geltend gemacht werden, wenn der Arbeitsweg damit mehr als eine Stunde pro Tag schneller ist als mit dem öffentlichen Verkehr. Der Abzug ist auf insgesamt CHF 8'000 begrenzt und wird nach den Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer berechnet. Halten Sie Fahrplan, Fahrzeit mit dem Auto und Arbeitszeiten fest; die Steuerverwaltung fragt im Zweifel nach.
- Wann:
- im Herbst, mit den Unterlagen
- Wer:
- Sie
- Abzug:
- höchstens CHF 8'000
Säule 3a einzahlen, inklusive Nachzahlung
Die Nachzahlung ist die wichtigste Neuerung für die Steuerplanung. Wer in einem Jahr weniger als den Maximalbetrag in die Säule 3a eingezahlt hat, kann die Lücke seit 2026 nachträglich schliessen. Zuerst muss der ordentliche Maximalbetrag 2026 einbezahlt sein: CHF 7'258 für Personen mit Pensionskasse, 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288, für Personen ohne Pensionskasse. Die Beträge sind gegenüber 2025 unverändert. [2] Danach können Lücken ab dem Beitragsjahr 2025 nachgezahlt werden, pro Jahr höchstens CHF 7'258. [3] Für die Steuererklärung 2026 heisst das: Wer 2025 nicht den vollen Betrag eingezahlt hat, kann 2026 mit Pensionskasse bis zu CHF 14'516 abziehen, den laufenden Beitrag und die Nachzahlung für 2025. Ohne Pensionskasse sind es bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288, plus höchstens CHF 7'258 Nachzahlung.
- Wann:
- Auftrag meist bis Mitte Dezember, Eingang bis 31. Dezember 2026
- Wer:
- Sie
Pensionskasseneinkauf prüfen
Weist die Pensionskasse eine Einkaufslücke aus, prüfen Sie einen Einkauf. Der Einkauf ist abziehbar, Kapitalbezüge sind danach drei Jahre gesperrt.
- Wann:
- vor dem 31. Dezember
- Wer:
- Sie
Liegenschaftsunterhalt zeitlich steuern
Legen Sie grössere Arbeiten in ein Jahr, in dem der effektive Unterhalt die Pauschale deutlich übersteigt. Ob Sie den effektiven Unterhalt oder die Pauschale abziehen, lässt sich jedes Jahr neu entscheiden.
- Wann:
- vor dem 31. Dezember
- Wer:
- Sie
Erklärung einreichen oder Frist erstrecken
Die Steuererklärung für natürliche Personen ist bis Ende März einzureichen. Sie füllen sie mit eTax.SZ aus oder lassen sie ausfüllen. Eine Fristerstreckung beantragen Sie online über efristen.sz.ch, ebenfalls bis Ende März oder vor Ablauf einer bereits bewilligten Verlängerung. [4]
- Wann:
- bis Ende März 2027
- Wer:
- Sie oder Ihre Steuervertretung
Häufige Fehler
- Den ÖV-Abzug nehmen, obwohl Sie täglich mit dem Auto pendeln, ohne die Zeitersparnis nach der neuen Regel nachzurechnen und festzuhalten.
- Den Säule-3a-Auftrag zu spät erteilen. Die meisten Banken verlangen ihn bis Mitte Dezember; das Geld muss bis zum 31. Dezember bei der Vorsorgestiftung eingegangen sein.
- Die Nachzahlung für 2025 leisten, bevor der ordentliche Maximalbetrag 2026 voll einbezahlt ist.
Häufige Fragen
Ändern sich 2026 auch die übrigen Abzüge?
Nein. Berufskosten, Versicherungsprämien, Weiterbildung, Kinderbetreuung und Unterhalt an Liegenschaften bleiben in der bekannten Form. Die Höhe einzelner Pauschalen passt der Kanton jeweils mit der Wegleitung an; die Wegleitung 2026 erscheint erfahrungsgemäss im Januar.
Welche Regeln gelten für die Säule-3a-Nachzahlung?
Die Neuerung betrifft die ganze Schweiz, und die Regeln sind eng: Nachgezahlt werden können nur Lücken ab dem Beitragsjahr 2025, und zuerst muss der ordentliche Maximalbetrag des laufenden Jahres einbezahlt sein. Die Nachzahlung ist pro Jahr auf den kleinen Maximalbetrag von CHF 7'258 begrenzt und muss innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen. Es braucht in jenem Jahr, für das nachgezahlt wird, ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen, und nach einem Bezug der Altersleistung ist keine Nachzahlung mehr möglich. Die Nachzahlung ist wie die ordentliche Einzahlung voll vom steuerbaren Einkommen abziehbar. [3]
Was passiert, wenn ich die Erklärung zu spät einreiche?
Wer die Erklärung oder Beilagen zu spät einreicht, wird zuerst mit gewöhnlicher Post gemahnt. Die Mahnfrist lässt sich nicht verlängern.
Welche Fristen gelten für Unternehmen?
Für Unternehmen gelten andere Daten: Fristerstreckungen sind bis spätestens 31. Juli zu beantragen und werden längstens bis 31. Dezember bewilligt. [4]
Muss ich Post der Steuerverwaltung weiterleiten?
Nicht, wenn wir Ihre Steuervertretung sind: Dann gehen Einschätzungen und Veranlagungen direkt an uns. Wer nur die Erklärung braucht, lädt die Unterlagen über einen persönlichen Link hoch und erhält sie ausgefüllt zurück.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Kanton Schwyz: Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG)Änderung vom 16. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026: Fahrkosten mit dem privaten Fahrzeug.
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2026Parameter per 1. Januar 2026: Der Abzug für die Säule 3a bleibt gegenüber 2025 unverändert.
- Fedlex: Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)Nachzahlung in die Säule 3a, erstmals 2026 möglich.
- Kantonale Steuerverwaltung Schwyz: FristerstreckungFristerstreckung natürliche und juristische Personen, online über efristen.sz.ch.
Stand 9. Oktober 2026. Massgebend sind die Wegleitung 2026 und die Veranlagung.
Allgemeine Information ohne Gewähr; massgebend sind Gesetz, Reglemente und die Beurteilung im Einzelfall.